AGB

§ 1 Definitionen und Geltungsbereich

(1) Inkasso ist die geschäftsmäßige Einziehung von Forderungen.

(2) Ist nachfolgend von Anredeformen wie  „Sie“ oder „Ihnen bzw. Ihren“ usw. die Rede, bezieht sich dies auf Sie als den Auftraggeber der Inkassodienstleistung. „Schuldner“ ist derjenige, gegen den sich die beauftragten Inkassomaßnahmen richten sollen. Bei „uns“, „wir“ oder „advaro“ ist die advaro Services GmbH gemeint.

(3) Mit der Übergabe einer jeden Forderung an advaro bestätigen Sie für jeweils diesen Inkassoauftrag die ausschließliche Geltung der jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der advaro. Diese haben wir Ihnen im Begrüßungsschreiben übermittelt. Zusätzlich können Sie diese auch auf unserer Internetseite www.advaro.de einsehen, herunterladen und ausdrucken.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Durch Übermittlung einer einzuziehenden Forderung an advaro kommt der Inkassovertrag zustande. Einer Bestätigung durch advaro bedarf es insoweit nicht.

(2) Die Forderungen, die Sie advaro übergeben, dürfen nicht bereits an Dritte abgetreten oder verpfändet sein. Sie versichern, dass die Forderungen im Zeitpunkt der Übermittlung Ihnen zustehen, fällig und unstreitig sind und sich der jeweils Zahlungspflichtige in Verzug befindet. Sie erklären gemäß des Geldwäschegesetzes, dass Sie der wirtschaftlich Berechtigte aller übergebenen Forderungen sind.

(3) Sie erteilen advaro für diese Forderungen Geldempfangsvollmacht.

(4) Durch Übermittlung einer einzuziehenden Forderung an advaro erklären Sie gleichzeitig, dass Sie gegenüber dem Schuldner in Hinblick auf Datenschutzbestimmungen und berufliche Schweigepflichten berechtigt sind, die Forderung von advaro einziehen zu lassen.

(5) Sie tragen das Risiko, dass uns Ihre Forderungen erreichen und nicht verjähren. advaro ist nicht verpflichtet, die Verjährung Ihrer Forderungen zu überwachen, zu hemmen oder zu unterbrechen.

§ 3 Auftragsabwicklung

(1) Während der Auftragsdauer dürfen Sie die Forderung weder anderweitig beitreiben lassen noch selber einziehen.

(2) Unterlagen und Informationen zu Ihrer Forderung (Auftrag, Rechnung o. ä.) senden Sie advaro nicht im Original, sondern als Kopie, per Fax oder Brief oder elektronisch per E-Mail oder Datenträger zu.

(3) Schriftwechsel und Verhandlungen mit dem Schuldner erfolgen ausschließlich durch advaro. Bei Ihnen eingehende Zahlungen oder Einwendungen des Schuldners in bereits übergebenen Fällen teilen Sie advaro unverzüglich schriftlich mit. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Schuldner doppelt belangt wird und Ihnen durch die dann möglicherweise berechtigte Forderungsabwehr Kosten entstehen.

(4) advaro ist für den rechtlichen Bestand der advaro zur Einziehung übertragenen Forderung nicht verantwortlich und übernimmt für unvollständige oder falsche Angaben, die advaro von Ihnen zur Forderung oder zu dem Schuldner gemacht werden, und daraus folgende Maßnahmen, keine Haftung.

(5) Alle Daten über den Schuldner oder sonstige Verfahrensbeteiligte, die advaro im Laufe der Geschäftsbeziehung in Ihrem Auftrag beschafft, sind ausschließlich für Sie bestimmt und von Ihnen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vertraulich zu behandeln. Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität dieser Daten übernehmen wir keine Haftung, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von advaro vorliegt.

(6) advaro ist berechtigt, in Ihrem Namen mit dem Schuldner (Raten-)Zahlungsabreden zu treffen und Forderungen zu stunden, soweit die Forderung dadurch wahrscheinlich innerhalb eines im Hinblick auf die konkreten Umstände unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollen zeitlichen Rahmens bezahlt wird. Nach Tilgung der Gesamtforderung durch Zahlung der letzten Rate wird die Hauptforderung an Sie ausgekehrt. Zu weitergehenden  Abreden, z. B. dem teilweise Erlass der Forderung  sind wir in der nachgerichtlichen Langzeitüberwachung berechtigt, ansonsten  nur mit Ihrer Zustimmung. Mit Geldeingang auf Ihrem uns mitgeteilten Bankkonto ist ein Inkassoauftrag grundsätzlich für diesen Fall beendet.

(7) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, stellen wir unsere Tätigkeit ein und rechnen den Fall ab. Die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sowie die Überwachung der Forderung im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren kann gegen gesonderte Gebühr von uns durchgeführt werden.

(8) advaro leistet keine Gewähr für die Richtigkeit für die von Dritten eingeholten Bonitätsauskünfte.

§ 4 Vollmachtserteilung (gerichtliche Maßnahmen)

(1) Für die Fälle, in denen die Inkasso Maßnahmen von advaro nicht zur vollständigen Bezahlung der Haupt- und Nebenforderungen durch den Schuldner führen, erteilen Sie advaro ausdrücklich Vollmacht, in Ihrem Namen einen aus dem Kreise der mit advaro zusammen arbeitenden Rechtsanwälte mit der weiteren Durchführung, des Beitreibungsverfahrens, der Einholung von Bonitätsauskünften nach Widerspruch oder Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren sowie vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Zwangsvollstreckung an sich zu beauftragen. Alle Rechtsanwälte dürfen advaro jederzeit Auskunft über den Fortgang eines Verfahrens geben.

(2) Sie können jederzeit für den Einzelfall oder grundsätzlich einer solchen Beauftragung widersprechen. Für den Fall, dass Sie das gerichtliche Mahnverfahren selbst oder durch Dritte betreiben wollen, sind Sie verpflichtet, uns die geltend gemachten Inkassokosten zu erstatten. Letzteres gilt ebenfalls, wenn Sie das darauffolgende streitige Klageverfahren durchführen. Deshalb sollten Sie darauf hinwirken, die Inkassokosten im weiteren Verfahren mit zu titulieren bzw. mit titulieren zu lassen, damit Sie diese von der Schuldner-/Beklagtenseite erstattet bekommen können.

(3) Das streitige Klageverfahren kann der eingeschaltete Anwalt nur mit gesondertem Auftrag Ihrerseits durchführen.

§ 5 Einsicht in Forderungsakten über elektronische Medien

(1) Wenn Sie Informationen zum Sachstand Ihrer Fälle wünschen, veranlassen wir auf Ihre Anforderung hin eine Freischaltung über das Internet, die sogenannte Onlineakte. Dazu vergeben Sie sich selber Zugangsdaten (Name und Kennwort) und können dann elektronisch in die Akten Einsicht nehmen und so die Daten Ihrer übergebenen Fälle, das Forderungskonto, Aktenvermerke und ggf. weitere zu diesem Fall und dem Schuldner gespeicherte Daten einsehen.

(2) Stellen Sie fest, dass eine unberechtigte Person Kenntnis Ihrer Zugangsdaten erlangt hat, teilen Sie uns dies unverzüglich mit, advaro wird diesen Zugang unverzüglich sperren. Schon im eigenen Interesse sorgen Sie für eine sichere Verwahrung der Zugangsdaten und geben diese nicht an Unberechtigte weiter.

(3) Neben den Informationen aus dieser Onlineakte besteht keine Verpflichtung, Ihnen Zwischenberichte zu erteilen.

(4) Die Regelungen dieser AGB zur „Einsicht in Forderungsakten über elektronische Medien“ gelten auch im Verhältnis zwischen Ihnen und den Rechtsanwälten, an die advaro Ihre Forderungen gemäß § 4 übergeben hat, sofern die Anmeldung und Freischaltung zur Onlineakte über die Internetseite der advaro erfolgte.

§ 6 Inkassovergütung und Abrechnung der Leistungen

(1) advaro orientiert sich bei der Berechnung der durchgeführten Leistungen am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wird eine Ratenzahlung oder ein Teilzahlungsvergleich vereinbart, orientiert sich die Vergütung ebenfalls an den Bestimmungen des RVG´s. Bankgebühren, welche durch Zurückweisung oder Rückbuchung von Lastschriften entstehen, sind in der von uns verauslagten Höhe, Überweisungsgebühren in angemessener Höhe zu ersetzen.

Daneben können Kosten durch Auslagen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (wie z.B. für  Adress- und Bonitätsermittlung; Gericht und Gerichtsvollzieher) sowie bei Freischaltung der Onlineakte entstehen.

(2) Die gesamten unter Abs. (1) benannten Kosten, außer für die Onlineakte, muss grundsätzlich Ihr Schuldner bezahlen. Wenn Ihr Schuldner diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur teilweise bezahlt und weitere Beitreibungsbemühungen nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne Aussicht auf Erfolg sind oder weil Sie auf die Durchsetzung der Hauptforderung und/oder der von advaro verauslagten und geltend gemachten Kosten gegenüber Ihrem Schuldner aus anderen Gründen verzichten (z.B. Auftragskündigung), rechnen wir Ihnen gegenüber ab. Dann hat der Auftraggeber im Rahmen dieses Dienstleistungsverhältnisses alle Kosten zu übernehmen und diejenige Inkassovergütung zu zahlen, welche dem Schuldner tatsächlich in Rechnung gestellt wurde. Auch eine nach Beitreibungsertrag bemessene vereinbarte Vergütung  ist bei Auftragskündigung wie bei vollem Erfolg zu übernehmen. Von Ihnen nicht bezahlte Rechnungen können mit auszukehrenden Geldern aus anderen Fällen verrechnet werden.

Besteht für die beauftragte Angelegenheit Versicherungsschutz, rechnet advaro die gedeckten Kosten direkt mit der Versicherung ab, ggf darüberhinaus angefallene Kosten rechnen wir mit Ihnen ab. War die Beitreibung erfolgreich erhalten Sie nur dann eine Abrechnung, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.

(3) Alle Zahlungen, die nach Übermittlung Ihres Falles an uns, bei advaro oder bei Ihnen eingehen, werden zuerst auf die von advaro verauslagten und gegen den Schuldner geltend gemachten Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet. Zahlt der Schuldner nach Forderungsübermittlung an uns doch noch an Sie, teilen Sie advaro unverzüglich schriftlich die Höhe der Zahlung und das Datum des Zahlungseingangs zum Zwecke der Abrechnung zwischen Ihnen und uns mit.

(4) Auf die beizutreibende Hauptforderung anzurechnende Zahlungen stehen in voller Höhe und ohne Abzüge ausschließlich Ihnen zu. Sonstige Geldeingänge für Beitreibungskosten und Auslagen sowie Mahngebühren und Verzugszinsen auf die beizutreibende Hauptforderung stehen advaro als Vergütungsbestandteil zu.

(5) Ist eine Forderung tituliert, aber, z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit oder unbekannten Aufenthaltsortes des Schuldners nicht vollständig erfolgreich realisiert worden, gilt advaro mit der Langzeitüberwachung beauftragt. Im Rahmen der Langzeitüberwachung wird in angemessenen Abständen die Realisierbarkeit der Forderung überprüft und es werden ggf. Beitreibungsmaßnahmen ergriffen. Für die Langzeitüberwachung erhält advaro neben den eigenen und zu erstattenden Kosten eine Erfolgsvergütung in Höhe von 35%, der auf die Hauptforderung anzurechnenden Schuldnerzahlungen. Kündigen Sie den Auftrag bevor diese Forderung realisiert werden kann, erhält advaro neben den bis zur Kündigung verauslagten und geltend gemachten Kosten eine 1,3 Gebühr orientiert am RVG aus dem Wert der titulierten Forderung; beendet advaro den Auftrag vorzeitig, fällt diese Gebühr für Sie nicht an.

Die im Rahmen der Langzeitüberwachung von advaro verauslagten und gegen den Schuldner geltend gemachten Kosten, welche nicht beigetrieben werden können, gehen vollständig zu Lasten von advaro.

(6) Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer.

(7) Den Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem jeweiligen Schuldner und der Staatskasse treten Sie an den Bevollmächtigten an Erfüllung Statt ab. Die Abtretung wird angenommen.

§ 7 Form von Erklärungen, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Die für die Bearbeitung der uns erteilten Aufträge wichtigen Informationen, teilen Sie advaro per Brief, Fax oder E-Mail mit. Bei Auftragsstorno eines Einzelfalls ist Textform (email) ausreichend, ansonsten Schriftform (Brief/Fax).

(2) Es gilt das Recht der BR Deutschland. Sofern Sie Kaufmann sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand München.

§ 8 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so gelten anstelle dessen die gesetzlichen Bestimmungen.